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Ein Hinweis an alle Hundebesitzer! Die Kleingartenanlage ist eine geschützte Grünanlage im Sinne des Grünanlagengesetztes (GrünanlGVom 24. November 1997). Hundeführende Vereinsmitglieder, deren Besucher und auch Spaziergänger aus der Umgebung haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.